Wird Leistung von Überstundenarbeit notwendig, ist der Arbeitnehmer dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann.
Solche Überstunden werden nur dann – zum Normallohn plus Zuschlag von 25 Prozent – entschädigt, wenn keine andere Regelung vereinbart worden ist. Die Parteien können die Frage der Entschädigung also beliebig regeln.
Solche andere Regelungen sind insbesondere die Kompensation von Überstunden durch Freizeit oder die Vergütung lediglich zum Normallohn ohne Zuschlag. Aber auch die vollständige Wegbedingung jeglicher Entschädigung bzw. Kompensationsmöglichkeit ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.