Missbräuchliche Kündigung
Das schweizerische Arbeitsrecht wird vom Grundatz der Kündigungsfreiheit beherrscht, weshalb es für die Rechtmässigkeit einer Kündigung keiner besonderen Kündigungsgründe bedarf. Eine Kündigung darf jedoch nicht aus einem missbräuchlichen Grund erfolgen. So ist z.B. eine Kündigung missbräuchlich, weil ein Arbeitnehmer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht, oder wenn wegen einer Konfliktsituation am Arbeitsplatz eine Kündigung ausgesprochen wird, ohne zuvor zumutbare Massnahmen zur Konfliktlösung ergriffen zu haben. Missbräuchlich kann aber auch die Art und Weise sein, wie eine Kündigung ausgesprochen wird, wie z.B. bei einer unnötigen Blossstellung vor den Arbeitskollegen.
Die Missbräuchlichkeit der Kündigung führt aber nicht etwa zur Unwirksamkeit der Kündigung, sondern die Kündigung bleibt trotzdem gültig und beendet also das Arbeitsverhältnis. Jedoch hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Entschädigung in der Höhe von bis zu 6 Monatslöhnen zu bezahlen.
Um Missbräuchlichkeit einer Kündigung geltend machen zu können, muss bis spätestens am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses die Einsprache gegen diese schriftlich erklärt werden. Aussserdem muss innert 180 Tagen seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses Klage erhoben werden, andernfalls der Entschädigungsanspruch verwirkt.