Aufhebungsvertrag
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags kann für den Arbeitnehmer gravierende Nachteile haben und Risiken in sich bergen. So kommen die Kündigungsschutzbestimmungen des OR grundsätzlich nicht zur Anwendung, womit sich das Arbeitsverhältnis im Falle einer Krankheit grundsätzlich nicht verlängert. Auch verzichtet der Arbeitnehmer damit faktisch auf die potentielle Geltendmachung einer Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung. Ferner kann der Abschluss eines Aufhebungsvertrags dazu führen, dass die Arbeitslosenkasse von einer selbstverschuldeten Arbeitsunfähigkeit ausgeht und Einstelltage verfügt.
Lehre und Rechtsprechung haben vor diesem Hintergrund Schranken zur Zulässigkeit von Aufhebungsverträgen aufgestellt. So bedarf der Aufhebungsvertrag einer besonderen Rechtfertigung durch die Interessen des Arbeitnehmers, andernfalls er unzulässig ist. Auch ist dem Arbeitnehmer eine Bedenkfrist einzuräumen, wenn der Aufhebungsvertrag auf einem Vorschlag der Arbeitgeberin beruht und von dieser ausgearbeitet wird.
Das Bundesgericht hat in einigen Fällen entschieden, dass der unzulässige Aufhebungsvertrag nichtig war und die Parteien damit in die Lage zurückzusetzen waren, in der sie ohne Abschluss des Aufhebungsvertrags wären - was grundsätzlich bedeuten würde, dass das Arbeitsverhältnisses noch nicht beendet wurde bzw. eine Kündigung nachzuholen wäre. Nach anderen Gerichtsurteilen ist der unzulässige Aufhebungsvertrag hingegen in eine ordentliche Kündigung umzudeuten, was zu einer Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung führen kann.