Lohnfortzahlung bei Krankheit
Bei Krankheit hat der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den Lohn zu entrichten, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als 3 Monate gedauert hat (oder für mehr als 3 Monate eingegangen worden ist). Die Dauer der Lohnfortzahlung beträgt im 1. Dienstjahr 3 Wochen und danach gemäss Gesetzestext "eine angemessene Zeit".
Zur Festlegung dieser "angemessenen Zeit" kommen in der Gerichtspraxis abhängig vom Landesteil 3 unterschiedliche Skalen zur Anwendung (Basler Skala in BL und BS, Berner Skala in AG, BE, OW, SG und Westschweiz und Zürcher Skala in GR und ZH), welche (abhängig vom Dienstjahr) zu einer unterschiedlichen Lohnfortzahlungsdauer von bis zu einem Monat führen können.
Diese Lohnfortzahlungspflicht wird jedoch häufig durch eine Krankentaggeldversicherung abgedeckt, welche an die Stelle der gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht tritt, sofern sie mit dieser mindestens gleichwertig ist. Meistens richtet die Krankentaggeldversicherung während 720 Tagen 80 Prozent des versicherten Lohns aus, was z.B. dann als gleichwertig erachtet wird, sofern der Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der Prämien übernimmt und nicht mehr als 3 sog. "Karenztage" ohne Lohnanspruch bestehen.