Konkurrenzverbot
Das gesetzliche Konkurrenzverbot erlischt mit dem Vertragsende, weshalb der Arbeitnehmer seinen ehemaligen Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich konkurrenzieren darf. Die Arbeitsverträge enthalten jedoch regelmässig Klauseln, mit welchen sich der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, sich auch nach Vertragsende für eine bestimmte Dauer der Konkurrenzierung zu enthalten.
Damit ein solches nachvertragliches Konkurrenzverbot gültig ist, müssen - nebst der Schriftlichkeit - gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere muss der Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers haben und er muss diesen durch die Verwendung der dadurch gewonnenen Erkenntnisse erheblich schädigen können.
Das Konkurrenzverbot ist nach Ort, Zeit und Gegenstand zu begrenzen, um eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens des Arbeitnehmers zu verhindern. Ist das Konkurrenzverbot übermässig, so ist es aber nicht ungültig, sondern vom Richter unter Würdigung aller Umstände einzuschränken.