Gratifikation, Bonus und 13. Monatslohn
Die Gratifikation wird oftmals mit dem gesetzlich nicht geregelten Begriff des Bonus gleichgesetzt, welcher im Alltag für verschiedenste variable Leistungen des Arbeitgebers verwendet wird. Das Gesetz versteht unter einer Gratifikation jedoch eine Leistung des Arbeitgebers, welche dieser ganz oder teilweise freiwillig ausrichtet, indem ihm mindestens bei der Festsetzung der Höhe ein Ermessen zusteht. Ein im Voraus festgesetzter Betrag wie z.B. ein 13. Monatslohn ist deshalb keine Gratifikation, sondern ein Lohnbestandteil, auf welchen somit ein Anspruch besteht.
Im Alltag führt die mangelhafte gesetzliche Regelung dieser Sondervergütung zu schwierigen Abgrenzungsfragen und bildet damit leider Streitgegenstand von zahlreichen arbeitsrechtlichen Prozessen. Dies hat dazu geführt, dass die Rechtsprechung verschiedene Kriterien insbesondere zur Frage entwickelt hat, ob es sich um einen Lohnbestandteil oder um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt.
So haben Arbeitnehmer nicht nur dann einen Anspruch auf einen Bonus, wenn dieser vertraglich vereinbart wurde, sondern auch nach einer langjährigen, regelmässigen und vorbehaltlosen Auszahlung. Ausserdem kann eine Sondervergütung nur dann als freiwillige Gratifikation gelten, wenn sie im Verhältnis zum Grundlohn akzessorisch d.h. von untergeordneter Bedeutung ist. Für die Beantwortung dieser Frage hat das Bundesgericht wiederum nuancierte Richtlinien aufgestellt, die sich mit dem Grundsatz "je tiefer das Einkommen, desto eher besteht ein Anspruch" (grob) zusammenfassen lassen.