Fristlose Kündigung
Ein Arbeitsverhältnis kann nur aus wichtigen Gründen fristlos aufgelöst werden, welche die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. Dazu können z.B. falsche Angaben bei Vertragsschluss, strafbare Handlungen, Konkurrenzierung des Arbeitgebers oder eigenmächtiger Ferienbezug zählen. Auch die Missachtung von Weisungen kann eine fristlose Entlassung rechtfertigen; in solchen Fällen bedarf es jedoch ebenso wie bei häufigem Zuspätkommen oder anderen weniger schweren Pflichtverletzungen meistens einer vorgängigen Verwarnung.
Die fristlose Entlassung ist umgehend nach Kenntnisnahme des Entlassungsgrundes zu erkären, wobei als Faustregel eine Dauer von bis zu 3 Tagen als angemessene Reaktionszeit gilt.
Bei ungerechtfertigter fristloser Entlassung besteht ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, welcher dem Lohn bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin entspricht. Ausserdem kann der Arbeitgeber dazu verpflichtet werden, eine Entschädigung - auch Pönale (Strafzahlung) genannt - von bis zu 6 Monatslöhnen zu bezahlen.