Ferienbezug während Freistellung
Wurde der Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitspflicht freigestellt, so stellt sich die Frage, ob der nicht bezogene Feriensaldo durch die Freistellung kompensiert wird oder bei Vertragsende abzugelten ist.
Gemäss Rechtsprechung ist die Antwort auf diese Frage insbesondere abhängig vom Verhältnis zwischen der Freistellungsdauer und der Anzahl Ferientage, da der entlassene Arbeitnehmer während der Freistellung - zusätzlich zu seinen Ferien - ausreichend Zeit haben muss, um sich der Suche nach einer neuen Stelle zu widmen.
Im Sinne einer (groben) Faustregel kann davon ausgegangen werden, dass ein Ferienbezug möglich ist, wenn die Ferientage nicht mehr als einen Drittel der (in Arbeitstagen gerechneten) Freistellungsdauer betragen. Das heisst also, dass z.B. bei einer dreimonatigen Freistellung durchschnittlich 21.75 Tage (entsprechend der durchschnittlichen Anzahl Arbeitstage pro Monat) als Ferienbezug angerechnet werden können.