... berichten wir an dieser Stelle jeweils über ein jüngeres Urteil zum Arbeitsrecht, welches aus der Masse an Rechtsprechung zur Arbeitswelt heraussticht - wie das folgende betreffend die (beschränkte) Pflicht der Arbeitnehmer zur Offenlegung von persönlichen Angaben:
So hat das Bundesgericht mit Entscheid vom 21. August 2023 (BGer 8C_387/2022) zwar bestätigt, dass Arbeitnehmer im Rahmen vorvertraglicher Gespräche diejenigen Angaben machen müssen, welche es dem Arbeitgeber erlauben, die Eignung für das Arbeitsverhältnis abzuklären. Hingegen kann der Arbeitgeber (vorliegend die SBB) nicht verlangen, über Gesundheitsdaten Auskunft zu geben, welche keinen Einfluss auf die Eignung für das Arbeitsverhältnis haben.
Deshalb soll kein objektiver Grund für eine Kündigung eines öffentlichen Dienstverhältnisses vorliegen, wenn Arbeitnehmer entsprechende Auskünfte verschweigen (wie z.B. durch Nichterwähnen einer chronischen Krankheit im Fragebogen). Bzw. könnte, auf das privatrechtliche Arbeitsverhältnis übertragen, eine deshalb ausgesprochene Kündigung missbräuchlich sein, womit der Arbeitgeber eine Entschädigungszahlung riskieren würde.